Gemeinde Obersaxen Mundaun; Revision Ortsplanung

Verlängerung Planungszone

Anlässlich seiner Sitzung vom 18. Februar 2019 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen.

a) Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Dorf-, Dorferweiterungs-, und Wohnzonen sowie Gewerbe- und Wohnzonen) abseits und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018.

b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen).

Die Planungszone trat mit der Publikation im Kantonsamtsblatt am 22.02.2019 in Kraft. Mit Beschluss vom 03.02.2021 hat der Gemeindevorstand die Planungszone um zwei Jahre verlängert. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden hat mit Verfügung vom 12.02.2021 der vom Gemeindevorstand beschlossenen Verlängerung der Planungszone über das ganze Gemeindegebiet bis zum 18.02.2023 zugestimmt.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2023 hat der Gemeindevorstand Obersaxen Mundaun die Planungszone um weitere zwei Jahre verlängert, da die Revisionsarbeiten noch weitere Zeit in Anspruch nehmen. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden hat der vom Gemeindevorstand beschlossenen Verlängerung der Planungszone über das ganze Gemeindegebiet bis zum 18. Februar 2025 mit Verfügung vom 13. März 2023 zugestimmt.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben

  • Flächen beansprucht, die ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets liegen. In diesem Fall darf das Bauvorhaben eine allfällige Auszonung der verbleibenden Restfläche nicht negativ beeinflussen (z.B. keine Zerstückelung der Auszonungsfläche oder Schaffung von neuen Baulücken).
  • oder potenzielle Verdichtungs- und Erneuerungsgebiete betrifft.

Gegen die vorliegende Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit Publikation bei der Regierung des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden.

Obersaxen Mundaun, 24.03.2023


Gemeinde Obersaxen Mundaun
Der Gemeindevorstand