Landwirtschaftliche Arbeiten an öffentlichen Ruhetagen
Als öffentliche Ruhetage gelten die Sonntage, die Feiertage sowie die lokalen Ruhetage gemäss Art. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage der Gemeinde Obersaxen Mundaun. An öffentlichen Ruhetagen sind laut Art. 3 des genannten Gesetzes alle Tätigkeiten und Arbeiten untersagt, welche eine dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder die religiösen Gefühle anderer verletzen. In der Landwirtschaft sind an öffentlichen Ruhetagen nur witterungsbedingte landwirtschaftliche Arbeiten erlaubt, sofern eine Gefahr der Entwertung oder des Verderbens der Ernte vorliegt. An den Kirchfesten in Surcuolm, Meierhof und St. Martin sind landwirtschaftliche Feldarbeiten in der ganzen Gemeinde untersagt. Wir danken den Landwirtschaftsbetrieben der Gemeinde, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten.
06.06.2025
Gemeindevorstand Obersaxen Mundaun