Zählung leer stehender Wohnungen
Weite Kreise der Wirtschaft, der Bauwirtschaft und der Konjunkturforschung benötigen detaillierte Informationen über die Entwicklung des Immobilienmarktes der gesamten Schweiz. Deshalb führt das Bundesamt für Statistik (BFS) jedes Jahr per Stichtag 1. Juni die Zählung der leer stehenden Wohnungen durch.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Anzahl leer stehender Wohnungen ist das Bundesstatistikgesetz (BstatG) vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993 bzw. Änderung vom 1. August 1994. Die Auskunftspflicht wird im Anhang der Verordnung umschrieben. Danach ist die Mitarbeit an der Zählung für die Gemeinden sowie für die Eigentümer und Liegenschaftsverwaltungen obligatorisch.
Als Leerwohnungen bzw. leer stehende Wohnungen im Sinne dieser Zählung gelten alle möblierten oder unmöblierten Wohnungen (inkl. Ferien- und Zweitwohnungen bzw. -häuser) und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni 2025
- unbesetzt, aber bewohnbar sind und
- aktiv auf dem Markt zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden
Eigentümer und Liegenschaftsverwaltungen, die per 1. Juni 2025 über leer stehende Wohnungen oder Einfamilienhäuser verfügen, sind verpflichtet, diese bis spätestens Freitag, 6. Juni 2025, telefonisch (081 920 50 80) oder schriftlich (gemeinde@obersaxenmundaun.swiss) bei der Gemeindeverwaltung Obersaxen Mundaun zu melden. Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung.
16.05.2025
Gemeindeverwaltung Obersaxen Mundaun